Beschaffungsbedingungen

Hier herunterladen de Algemene Inkoopvoorwaarden 2022 [NL] Hier herunterladen Allgemeine Einkaufsbedingungen 2022 
  1. Definition

    In diesen allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten die folgenden Definitionen:
    BW Bürgerliches Gesetzbuch
    Ecorus der Nutzer dieser Bedingungen (dies kann Ecorus Energy BV oder ein Konzernunternehmen von Ecorus Energy BV sein)
    Waren alle beweglichen Sachen, die der Lieferant an Ecorus zu liefern hat (dazu gehört auch die Lieferung von Software)
    Installationsdienste die Installation oder Montage der Waren oder anderer beweglicher Sachen durch den Lieferanten
    Anbieter die Partei, mit der Ecorus einen Vertrag geschlossen hat
    Fälligkeitsdatum das vereinbarte Datum, an dem das Werk geliefert und (eventuell unter Vorbehalt) von Ecorus abgenommen werden muss
    Vereinbarung eine schriftliche Vereinbarung zwischen Ecorus und dem Lieferanten über die Lieferung von Waren und/oder Installationsdienstleistungen
    Geschrieben Brief, E-Mail oder andere elektronische Medien
    Bedingungen diese allgemeinen Einkaufsbedingungen
    Arbeit die vom Lieferanten installierten oder montierten Waren oder anderen beweglichen Sachen (die ein Werk im Sinne von Artikel 7:750 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches sind)
    1.  Anwendbarkeit
      1. Sobald diese Bedingungen für einen Vertrag gelten, gelten diese Bedingungen auch für alle zukünftigen Rechtsbeziehungen zwischen Ecorus und dem Lieferanten für die Lieferung von Waren und/oder Installationsleistungen, es sei denn, die Parteien weichen ausdrücklich und schriftlich davon ab. Verweise auf allgemeine Geschäftsbedingungen durch den Lieferanten (z.B. auf Angeboten oder Rechnungen) sind nach Annahme dieser Bedingungen durch den Lieferanten unwirksam, es sei denn, Ecorus nimmt diese allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich und schriftlich an.
      2. Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Bedingungen müssen schriftlich vereinbart werden.
      3. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen des Vertrages und den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die Bestimmungen des Vertrages stets Vorrang.
    1. Vereinbarung

      1. Änderungen des Vertrages können nur schriftlich zwischen Ecorus und dem Lieferanten vereinbart werden.
      2. Die Angebote des Lieferanten sind mindestens 30 Tage lang gültig.
      3. Wenn der Vertrag oder andere Dokumente vor dem Vertragsabschluss auf technische, Sicherheits-, Qualitäts- oder andere Vorschriften verweisen, müssen diese dem Lieferanten bekannt sein, es sei denn, der Lieferant teilt Ecorus schriftlich das Gegenteil mit. Ecorus wird den Lieferanten dann weiter über diese Vorschriften informieren.
    2. Waren

      1. Die zu liefernden Waren müssen unter Beachtung der Bestimmungen des Vertrages (und der damit zusammenhängenden technischen Spezifikationen): a) in Menge, Beschreibung und Beschaffenheit den Angaben des Vertrages bzw. in Ermangelung von Angaben des Vertrages den Angaben in den zwischen den Parteien ausgetauschten Unterlagen entsprechen; b) aus einwandfreiem Material und in einwandfreier Ausführung hergestellt sein c) in jeder Hinsicht mit den vom Lieferanten zur Verfügung gestellten oder gelieferten Mustern oder Modellen identisch sein; d) die im Vertrag beschriebene Leistung (Kapazität, Ausbeute, Geschwindigkeit, Verarbeitung usw.) erbringen (oder, falls nicht angegeben, die für die Nutzung durch Ecorus erforderlich sind); e) für den dem Lieferanten bekannt gegebenen Zweck geeignet sein; f) sicher sein, den gesetzlichen Anforderungen, (Sicherheits-)Vorschriften und den geltenden Normen und Standards entsprechen, die in dem Land gelten, in das die Waren geliefert werden, oder in dem Land, von dem der Lieferant weiß, dass es von Ecorus verwendet wird; und g) gegebenenfalls mit allen erforderlichen (Sicherheits-)Unterlagen, wie z. B. technischen Anleitungen, Sicherheits- und Gebrauchsanweisungen, versehen sind.
      2. Wenn der Lieferant die Waren einführt und/oder ausführt und dafür eine Genehmigung erforderlich ist, muss er im Besitz der erforderlichen Genehmigungen sein. Der Lieferant hat auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass die für die Erfüllung des Vertrages erforderlichen Erlaubnisse, Genehmigungen oder Lizenzen rechtzeitig und unter Einhaltung der darin festgelegten Bedingungen eingeholt werden.
      3. Wenn die Waren elektronische Komponenten enthalten, ist der Lieferant für alle Verpflichtungen verantwortlich, die sich aus den geltenden (Recycling-)Vorschriften ergeben.
      4. Ecorus hat das Recht, die Waren vor der Lieferung zu prüfen. Wenn Ecorus von diesem Recht Gebrauch macht, wird der Lieferant kooperieren. Der Lieferant kann aus den Ergebnissen einer Inspektion keine Rechte ableiten und impliziert keine Anerkennung, dass die Waren mit den gegebenen Garantien übereinstimmen oder dem Vertrag entsprechen.
      5. Die Unterschrift für den Erhalt der Lieferung der Waren durch Ecorus stellt keine Annahme dar, dass die Waren dem Vertrag entsprechen. Sofern im Vertrag nicht anders festgelegt, ist Ecorus nicht verpflichtet, die Waren vor der tatsächlichen Nutzung der Waren zu prüfen.
    3. Lieferung von Waren

      1. Sofern im Vertrag nichts anderes festgelegt ist, werden die Waren DDP (gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung der Incotrems) an die von Ecorus angegebene Adresse geliefert.
      2. Der Lieferant ist nur dann berechtigt, Teillieferungen der Waren vorzunehmen, wenn dies mit Ecorus vereinbart wurde und dies nicht zu einer Erhöhung der Kosten und/oder einer längeren Lieferzeit für Ecorus führt.
      3. Eine Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Ecorus zulässig und führt nicht zu einer Änderung der ursprünglich vereinbarten Zahlungs- oder Garantiefrist.
      4. Ecorus hat das Recht, die Lieferung zu verschieben. In diesem Fall muss der Lieferant die Waren ordnungsgemäß verpackt, getrennt und erkennbar lagern, aufbewahren, sichern und versichern. Der Lieferant kann Ecorus alle damit verbundenen angemessenen Kosten in Rechnung stellen.
      5. Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, ist die vereinbarte Lieferzeit streng. Ecorus ist nur berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wenn 14 Tage nach der vereinbarten Lieferzeit vergangen sind und der Lieferant die Waren nicht innerhalb dieser 14 Tage geliefert hat.
      6. Wenn die rechtzeitige Lieferung der Waren durch den Lieferanten unmöglich ist oder unmöglich zu werden droht, ist der Lieferant verpflichtet, Ecorus unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, unter Angabe der Ursache und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung sowie der von ihm getroffenen und noch zu treffenden Maßnahmen.
    4. Verpackung und Kennzeichnung von Waren

      1. Die Waren müssen ordnungsgemäß verpackt (es sei denn, die Beschaffenheit der Waren lässt eine Verpackung nicht zu) und so gesichert sein, dass sie bei normalem Transport in gutem Zustand geliefert werden.
      2. Der Lieferant muss die Sendung mit der Bestell- und/oder Referenznummer von Ecorus und der Anzahl der Packstücke kennzeichnen.
      3. Wird eine Leihverpackung verwendet, so muss dies vom Lieferanten deutlich angegeben werden. In allen anderen Fällen geht das Eigentum an der Verpackung zum Zeitpunkt der Lieferung auf Ecorus über. Sofern nicht anders vereinbart, kann Ecorus Leihverpackungen auf Kosten und Risiko des Lieferanten zurückgeben. Wenn der Lieferant nur Waren liefert, gelten die Bestimmungen der Artikel 7 und 8 nicht.
    5. Installationsdienste

      1. Erbringt der Auftragnehmer Montageleistungen, so ist er verpflichtet: a) vor Abschluss des Vertrages oder, falls dies nicht möglich ist, so bald wie möglich danach: - zu prüfen, ob Umstände vorliegen, die die ordnungsgemäße Erbringung der Montageleistungen behindern könnten (wie z.B. die Ungeeignetheit des Untergrunds oder die Ungeeignetheit von Waren und Materialien, die im Werk eingebaut oder verarbeitet werden müssen und nicht vom Lieferanten stammen); - welche Einrichtungen Ecorus am Ort der Erbringung der Montageleistungen anbieten soll, die der Lieferant vernünftigerweise nicht selbst bereitstellen muss. b) Verwendung einwandfreier Materialien und Werkzeuge bei der Erbringung der Montageleistungen; c) für ausreichendes, qualifiziertes und (falls erforderlich) zertifiziertes Personal zu sorgen; d) die auf der Baustelle geltenden Vorschriften einzuhalten (diese werden dem Lieferanten von Ecorus rechtzeitig vor Beginn der Montageleistungen zur Verfügung gestellt).
      2. Ecorus ist berechtigt, Anweisungen, Spezifikationen und dergleichen bezüglich der Installationsleistungen zu ändern. Ecorus kann auch den Umfang der Montageserviceleistungen ändern, auch wenn dies zu einem Mehraufwand führt. Änderungen werden schriftlich vereinbart.
      3. Wenn eine Änderung im Sinne des vorigen Absatzes nach Ansicht des Lieferanten Auswirkungen auf den vereinbarten Preis und/oder die vereinbarte Lieferzeit hat, wird der Lieferant Ecorus so schnell wie möglich, jedoch spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen vor der Durchführung der Änderung darüber informieren. nach dem Datum der Mitteilung der Änderung schriftlich informieren, andernfalls hat die Änderung keine Auswirkungen auf das Vereinbarte. Wenn die vom Lieferanten genannten Folgen für den Preis und/oder die Lieferfrist nicht marktkonform sind, hat Ecorus das Recht, den Vertrag zu kündigen, ohne zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet zu sein.
      4. Zu den zusätzlichen Arbeiten gehören auf jeden Fall nicht die zusätzlichen Arbeiten, die der Auftragnehmer bei Abschluss des Vertrags hätte vorhersehen können oder müssen oder die auf eine Unzulänglichkeit des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
    6. Lieferung von Installationsdiensten

      1. Soweit zutreffend, müssen die Installationsdienste gemäß dem im Vertrag enthaltenen Zeitplan oder einem von den Parteien zu einem späteren Zeitpunkt festgelegten Zeitplan durchgeführt werden.
      2. Wird die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins unmöglich oder droht sie unmöglich zu werden, so hat der Lieferant Ecorus hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und dies auch schriftlich zu bestätigen, unter Angabe der Ursache und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung sowie der von ihm getroffenen und noch zu treffenden Maßnahmen.
      3. Sobald das Werk abnahmebereit ist, muss der Lieferant Ecorus schriftlich darüber informieren.
      4. Wenn das Werk Mängel aufweist, muss der Lieferant diese so schnell wie möglich beheben, spätestens jedoch innerhalb von 5 Arbeitstagen, nachdem der Lieferant von den Mängeln Kenntnis erlangt hat. Ecorus muss dem Lieferanten keine Gelegenheit zur Mängelbeseitigung geben, wenn dies aufgrund von Artikel 7:759 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches nicht verlangt werden kann.Artikel 9 gilt nur, wenn der Lieferant einen Vertrag mit Ecorus Projects BV geschlossen hat
    7. Rechtzeitige Lieferung

      1. Dem Lieferanten ist bekannt, dass die Waren und/oder Installationsleistungen zum Zweck der Errichtung einer Solarstromanlage geliefert werden. Wenn der Lieferant die Waren und/oder die Installationsdienstleistungen nicht rechtzeitig liefert, kann dies zu zusätzlichen Kosten für Ecorus führen (z.B. Verschiebung bereits geplanter Arbeiten, die erst nach der Lieferung der Waren stattfinden können, und Verfall von Vertragsstrafen für die verspätete Lieferung der Solarstromanlage). Wenn der Lieferant den vereinbarten Liefertermin der Waren überschreitet, ist Ecorus berechtigt, dem Lieferanten ohne vorherige Inverzugsetzung eine sofort fällige und zahlbare Vertragsstrafe in Höhe von 1 % pro Tag, berechnet auf den Gesamtpreis der Waren und/oder der Installationsdienstleistungen, bis zu einem Höchstbetrag von 10 % aufzuerlegen. Liefert der Lieferant nicht nur Waren, sondern auch Installationsleistungen, so verfällt die vorgenannte Vertragsstrafe nur, wenn der Lieferant den Fertigstellungstermin überschreitet.
      2. Die Verschuldung dieser Strafe beeinträchtigt nicht das Recht von Ecorus auf Erfüllung, Entschädigung und Auflösung. Die verwirkte Geldstrafe wird jedoch von einem eventuellen Schadensersatzanspruch abgezogen.
    8. Bürgschaft

      1. Der Lieferant garantiert, ob zusätzlich oder nicht, zur Herstellergarantie (siehe Artikel 10.2), dass die Waren und/oder Arbeiten während der im Vertrag angegebenen Garantiezeit oder, in Ermangelung dessen, innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren nach Lieferung oder Fertigstellung frei von Mängeln sind. zeigt. Ecorus ist berechtigt, diese Garantie auf seine Kunden zu übertragen, die die Waren oder das gelieferte Werk von Ecorus erhalten. Treten während der Garantiezeit Mängel an den Waren und/oder Arbeiten auf, ist der Lieferant verpflichtet, diese Mängel so schnell wie möglich kostenlos zu beheben (durch Reparatur oder Ersatz) und Ecorus für die dadurch entstandenen Kosten und Schäden zu entschädigen. Waren oder Teile von Waren, die ersetzt werden, müssen neu sein. Von der Garantie ausgeschlossen sind Mängel, die auf eine unsachgemäße Nutzung oder Wartung der Waren und/oder Arbeiten zurückzuführen sind, es sei denn, diese unsachgemäße Nutzung oder Wartung wurde vom Lieferanten, seinen Unterauftragnehmern oder Personen unter der Verantwortung des Lieferanten und/oder seiner Unterauftragnehmer durchgeführt. Die gewährte Garantie lässt die gesetzlichen Rechte von Ecorus unberührt.
      2. Bei der Lieferung muss der Lieferant eine marktübliche Herstellergarantie gewähren. Ecorus ist berechtigt, diese Herstellergarantie auf seine Kunden zu übertragen. Wenn der Lieferant nicht gleichzeitig der Hersteller der Waren ist, garantiert er die Übertragbarkeit der Herstellergarantie. Das Vorstehende berührt nicht die Garantie, die der Lieferant Ecorus gemäß Artikel 10.1. gewährt.
    9. Preisgestaltung, Rechnungsstellung und Zahlung

      1. Die vereinbarten Preise verstehen sich in Euro, ausschließlich Umsatzsteuer und als Festpreise (Änderungen der Selbstkostenfaktoren gehen zu Lasten des Lieferanten). Sofern im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, enthalten die Preise alle Kosten für die Durchführung des Vertrags, einschließlich der Kosten für Verbrauchssteuern, Abgaben, Transport, Versicherung, Verpackung und eventuelle Rückgabe der Verpackung sowie die Kosten für die Ein- und Ausfuhr der betreffenden Waren.
      2. Die Zahlung der Rechnung hat innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung zu erfolgen, es sei denn, im Vertrag wurde eine andere Zahlungsfrist vereinbart.11.3. Bei der Lieferung eines Werkes ist Ecorus befugt, einen Teil des Preises in den von ihr zu bestimmenden Fällen entweder über ein Sperrkonto oder direkt an die zuständigen Steuerbehörden zu zahlen. Dieser Teil wird sich auf den Betrag beziehen, für den Ecorus nach seiner Einschätzung auf der Grundlage der "Wet Ketena LIABILITY" oder anderer Vorschriften gesamtschuldnerisch haftet. Der Lieferant stellt Ecorus von jeder diesbezüglichen Forderung der Steuer- und Zollverwaltung frei.
    10. Risiko und Eigentumsübertragung

      1. Die Waren und/oder Arbeiten gehen bis zur Lieferung auf das Risiko des Lieferanten.
      2. Sofern die Zahlung nicht im Voraus erfolgt (in diesem Fall gilt der folgende Absatz), geht das Eigentum an den Waren und/oder Arbeiten zum Zeitpunkt der Lieferung auf Ecorus über. Wenn der Lieferant die Waren liefert und auch Installationsarbeiten durchführt, geht das Eigentum an den Waren zum Zeitpunkt der Lieferung (und nicht erst zum Zeitpunkt der Fertigstellung) über.
      3. Für den Fall, dass Ecorus Zahlungen vor der Lieferung der Waren leistet, geht das Eigentum an dem Teil der Waren, der dem Wert der geleisteten Zahlung entspricht, zum Zeitpunkt der Zahlung auf Ecorus über. Der Lieferant muss die Waren, deren Eigentum bereits vor der Lieferung auf Ecorus übergegangen ist, deutlich als Eigentum von Ecorus gekennzeichnet aufbewahren.
      4. Wenn Ecorus dem Lieferanten Güter zugunsten eines Werkes herstellt oder zur Verfügung stellt, wie z.B. Rohstoffe, Halbfertigprodukte, Materialien und Teile, Modelle, Spezifikationen, Zeichnungen, Software und Informationsträger, bleiben diese Güter Eigentum von Ecorus. Das Eigentum an den Werken, in denen diese Ecorus-Materialien verarbeitet wurden, geht bereits in dem Moment auf Ecorus über, in dem diese Gegenstände an den Lieferanten geliefert werden. Der Lieferant muss diese Gegenstände deutlich als Eigentum von Ecorus gekennzeichnet aufbewahren und trägt das Risiko für diese Gegenstände bis zur Lieferung.
    11. Rechte an geistigem Eigentum: Lizenzen

      1. Wenn die gelieferten Waren oder die Begleitdokumentation Gegenstand von geistigen Eigentumsrechten sind, erwirbt Ecorus das Recht, diese mittels einer nicht ausschließlichen, weltweiten und unbefristeten Lizenz kostenlos zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht von Ecorus umfasst auch das Recht, seinen Konzernunternehmen und Kunden und, soweit für die Nutzung oder Wartung der Waren im Auftrag von Ecorus, seinen Konzernunternehmen oder seinen Kunden erforderlich, den daran beteiligten Dritten (z.B. Wartungspartnern) ein Nutzungsrecht einzuräumen.
      2. Der Lieferant garantiert, dass die Waren keine geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzen. Der Lieferant stellt Ecorus von Ansprüchen Dritter wegen (vermeintlicher) Verletzungen in dieser Hinsicht frei und wird Ecorus für alle dadurch entstandenen Schäden entschädigen.
    12. Entschädigung und Versicherung

      1. Der Lieferant stellt Ecorus von Ansprüchen Dritter frei, die sich aus einem Mangel des Lieferanten im Rahmen des Vertrages ergeben oder die auf fehlerhafte Produkte im Sinne von Artikel 6:186 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Produkthaftung) oder unsichere Arbeiten zurückzuführen sind (im Folgenden zusammenfassend: fehlerhafte Produkte). Ecorus wird den Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist von solchen Ansprüchen in Kenntnis setzen und ihm die erforderlichen Informationen zukommen lassen.
      2. Im Falle von mangelhaften Produkten stellt der Lieferant Ecorus außerdem vollständig von allen Kosten frei, die entstehen, um: (i) Feststellung des Vorhandenseins mangelhafter Produkte, (ii) Feststellung des Schadens, den Ecorus und seine Kunden dadurch erleiden, und (iii) Entfernung der mangelhaften Produkte aus dem Betrieb bei seinen Kunden. Das Vorstehende berührt nicht das Recht von Ecorus, (andere) Schäden, die sie erleidet, vom Lieferanten zu ersetzen.14.3. Der Lieferant ist verpflichtet, eine angemessene Versicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten im Hinblick auf die Risiken, die sich vernünftigerweise aus seinem Geschäftsbetrieb ergeben können.
    13. Terminierung

      1. Ecorus ist berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise durch eine schriftliche Erklärung ohne weitere Inverzugsetzung aufzulösen oder zu kündigen oder (nach eigenem Ermessen) wenn der Lieferant für insolvent erklärt wird, einen Antrag auf Zahlungsaufschub gestellt hat, seinen Betrieb stillgelegt oder liquidiert hat, ein wesentlicher Teil seines Vermögens gepfändet wird oder er sein Unternehmen an Dritte überträgt. Dieses Recht von Ecorus ist unbeschadet der Rechte, die Ecorus aufgrund des Gesetzes und der anderen Bestimmungen dieser Bedingungen oder des Vertrages zustehen.
      2. Im Falle einer Kündigung des Vertrages durch Ecorus auf der Grundlage dieser Bedingungen oder des Gesetzes schuldet Ecorus dem Lieferanten keine andere Entschädigung als die zum Zeitpunkt der Kündigung des Vertrages bereits fällige und zahlbare Entschädigung.15.3. Im Falle des Konkurses des Lieferanten hat Ecorus das Recht auf eine sofort fällige und zahlbare Geldstrafe. Wenn der Lieferant vor der Lieferung der Waren und/oder der Installationsdienstleistungen in Konkurs geht, beträgt diese Vertragsstrafe 25 % des vereinbarten Preises. Im Falle eines Konkurses nach der Lieferung der Waren und/oder der Montageleistungen beträgt diese Vertragsstrafe 10 % des vereinbarten Preises. Mit dieser Strafe wird der von Ecorus erlittene Schaden festgelegt.
    14. Ecorus-Verhaltenskodex

      1. Der Lieferant verpflichtet sich, den Ecorus-Verhaltenskodex (basierend auf dem UN Global Impact) bei der Durchführung des Vertrags einzuhalten. Ein Verstoß gegen diesen Kodex berechtigt Ecorus, den Vertrag (ganz oder teilweise) ohne weitere Inverzugsetzung durch eine schriftliche Erklärung aufzulösen.
    15. Vertraulichkeit

      1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Art und den Inhalt des Vertrages sowie andere nicht-öffentliche Unternehmensinformationen über Ecorus vertraulich zu behandeln und nichts davon ohne schriftliche Genehmigung von Ecorus zu veröffentlichen.
    16. Anwendbares Recht und Streitigkeiten

      1. Auf den Vertrag, zu dem diese Bedingungen gehören, und die sich daraus ergebenden Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und Ecorus findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechtsabkommens.
      2. Alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben oder mit ihm zusammenhängen, werden ausschließlich vom zuständigen Gericht in Amsterdam entschieden.

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